Geschichten 1
Rotkäppchen
auf Amtsdeutsch
Im
Kinderfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte,
noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch
ihre unübliche Kopfbekleidung gewohnheitsrechtlich
Rotkäppchen genannt zu werden pflegte.
Der Mutter besagter
R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in
welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und
Pflegebedürftigkeit machte, der Grossmutter eine Sendung von
Nahrungs- und Genußmitteln zu Genesungs zwecken
zuzustellen. Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer
Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf
Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung
dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten
des amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht
gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in
gesetzeswidriger Amtsanmassung Einsicht in das zu
Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis
und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, daß die
R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand
angemieteten Großmutter eilend war.
Da wolfseits
Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend war,
fasste er den Entschluss, bei der Grossmutter der R. unter
Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe
wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem in
Freßvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige
Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der
Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung
brachte. Ferner täuschte das Tier bei der später
eintreffenden R. seine Identität mit der Großmutter
vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch
Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz unter
Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im
Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm
Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens
des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten
Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig
beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung
einer Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahr
genommener Einflußnahme auf das Raubwesen einen Schuß
ab. Dieses wurde in Fortführung der
Raubtiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme des
Geschosses ablebig.
Die gespreitzte Beinhaltung des Totgutes
weckte in dem Schussgeber die Vermutung, dass der Leichnahm
Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezüglicher
Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den
Kadaver zur Totvermarktung und stiess hierbei auf die noch
lebhafte R. nebst beigehefteter Grossmutter. Durch die
unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beiden Personen
ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl,
dem sie durch groben Unfug, öffentliches Aergernis
erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer
Polizeiverordungen Ausdruck verliehen, was ihre
Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den
kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und
starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.
Wenn die Beteiligten nicht durch
Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind
dieselben derzeitig noch lebhaft.